Das Eigentum als Brücke zu einer zivilisierten Friedensgemeinschaft

Diese Brücke wieder aufzubauen und zu erhalten ist noch heute auf drei Ebenen zu leisten, auf denen auch heute noch mein Arbeitsgebiet liegt, nämlich
  1. auf dem Gebiet der unbefriedeten Menschenrechtsverletzungen und der damit verbundenen Eigentumsprobleme aus der Besatzungszeit zwischen 1945 - 1949,

  2. auf dem Gebiet der Zuordnung von Grund und Boden der zwangskollektivierten Bauern bzw. deren Rechtsnachfolger in den Bodenordnungsverfahren gem. dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG).

    und

  3. auf dem Gebiet der Probleme hinsichtlich der Auseinandersetzungsguthaben der zwangskollektivierten Bauern bzw. deren Rechtsnachfolger beim Ausscheiden aus den juristischen Personen, die nicht aus einer rechtswirksamen Umwandlung einer LPG entstanden sind und die deshalb das LPG-Vermögen weder schuldrechtlich noch dinglich rechtswirksam übernommen haben. Dessen rechtlicher Eigentümer ist die LPG i. L., die nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) noch immer unerkannt als Liquidationsgesellschaft weiterlebt.
Zu Zif. 2.)

Die Gewährleistung des Eigentumsrechtes als Grundrecht im Bodenneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) will Brücke sein zur Wiederherstellung des Privateigentums an Grund und Boden in eigener Hand und zu der auf diesem beruhenden Bewirtschaftung in vollem Umfang als Sicherung einer nachhaltigen Freiheitsordnung.


In meiner fast 30 jährigen hiesigen Tätigkeit habe ich beim Bundesverwaltungsgericht und vor allem beim Bundesgerichtshof zahlreiche Entscheidungen als Durchbrüche im Bereich der Vermögensrückführung, des Umwandlungsrechtes, der Neugründung von LPG `en i.S. d. deutschen Gesellschaftsrechtes und auch der Bodenneuordnung erreicht.

Ohne rechtsbewusste Betroffene durch das SED-Unrecht wäre das nicht möglich gewesen.

Bodenneuordnungsverfahren habe ich betrieben von Wiek auf Rügen bis nach Römhild bei Meiningen.

Sie als Leser meiner Homepage dürfen davon ausgehen, dass das Landwirt- schaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) mir sehr vertraut ist.

Mir ist aber auch vertraut, mit welcher Unverfrorenheit die Ämter bei den Bodenneuordnungsverfahren im Blick auf die Gesetzestexte rechtswillkürlich nach ideologischen Absichten die Gesetzestexte biegen und verbiegen, was man als Jurist als Rechtsbeugung bezeichnet.

Wenn sich rechtsbewusste SED - Geschädigte nicht ein weiteres Mal hinters Licht führen lassen, so sind diese nicht verhärtete Rechthaber, sondern rechtsbewusste Staatsbürger, wenn diese gegen eine Verwaltung aufbegehren, die meint wider den Gesetzestext die Betroffenen durch einseitig ideologisch gefärbte Entscheidungen zermürben zu können.

Es gibt Gott sei Dank auch noch Rechtsinhaber, bei denen dies der Verwaltung nicht gelingt. Dann sind das zwar nicht

HELDEN DER ARBEIT, aber HELDEN IM KAMPF FÜR DEN RECHTSSTAAT.

Die Bodenneuordnungsverfahren nach dem 8. Abschn. des LwAnpG (§§ 53 ff.) dauern zum Teil seit der Wende bis heute, d. h. 30 Jahre, was - bei Anwendung von Recht und Gesetz - in einem Jahr zu meistern gewesen wäre.

Die wirtschaftlichen Folgen sind dementsprechend ungeheuerlich.

§1 LwAnpG gewährleistet die Wiederherstellung des Privateigentums und die darauf beruhende Bewirtschaftung im vollen Umfang.

Durch §1 LwAnpG wird das Eigentum ohne wenn und aber wieder hergestellt und gewährleistet:

Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung werden in der Land - und Forstwirtschaft in vollem Umfang wieder hergestellt und gewährleistet.

Trotz des klaren Gesetzestextes dauern viele Bodenneuordnungsverfahren nach dem 8. Abschn. des LwAnpG - wie gesagt - schon 30 Jahre und ein Ende ist für die Betroffenen noch nicht abzusehen.

Die Methode ist dabei, dass die Verwaltung versucht, eine Landabgabe der Grundeigentümer zugunsten der Gebäudeeigentümer zu erzwingen.

Eine Wiederenteignung durch eine Flurbereinigung ist absolut unzulässig.

Dazu gibt der Gesetzestext nicht die geringsten Anhaltspunkte her.

In diesem Zusammenhang ist auf die diesbezügliche BGH - Rechtsprechung hin- zuweisen.

Der BGH hat in seinem Beschluß vom 08. Dezember 1995, AZ : BLw 29 / 95, bes. S. 11, den grundlegenden Rechtsgedanken des Landwirtschaftsanpassungsgsesetzes (LwAnpG) so formuliert:

Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz verfolgt auch den Zweck, die enteignende Wirkung der staatlich verfolgten Zwangskollek- tivierung nicht zu perpetuieren, sondern im Verhältnis von Mit- glied und Nachfolgeunternehmen der LPG weitgehend rückgän- gig zu machen.

Jedenfalls ist der Auftrag an die Verwaltung i. S. d. Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, DDR-Unrecht in BGB-Recht umzugestalten.

Zusätzlich verweise ich auf das auch für die Bodenneuordnung grundsätzlich einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 16. Dezember 1986, AZ : 1 BvR 1046 /85, das sich sehr kritisch mit sämtlichen Vorinstanzen einschließlich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - auseinandergesetzt und deren Entscheidungen aufgehoben hat.

Es handelt sich um das Verfahren Bäuerlein NN gegen Daimler Benz AG, Land Baden-Württemberg und Gemeinden Boxberg und Assamstadt.

Dieser Bauer hat im wahrsten Sinne des Wortes Rechtsgeschichte geschrieben, indem er sich auch nicht vom (falschen) Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Eigentumsbegriffes des Grundgesetzes beirren ließ, sondern das Bundesverfassungsgericht anrief, wo er in seiner Überzeugung vom Eigentumsrecht des Grundgesetzes bestätigt wurde. Hätte er diersen Weg nicht beendet, beriefen sich Verwaltung und Gerichte auf das verbliebene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Rechtsuchenden hätten keine Chance.

Ich fasse die Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes zusammen:

Die Fa Daimler Benz AG wollte eine Teststrecke bauen. Dazu benötigte sie 800ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Das Land Baden-Württemberg, die Gemeinden Boxberg und Assamstadt unterstützten das Ansinnen der Fa Daimler Benz und ordneten Flurbereinigungsverfahren als Vorbereitung zur Enteignung der Grundeigentümer zugunsten der Fa Daimler Benz an.

Nach dem o. g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ist die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung durch die Verwaltung zugunsten des Privatunternehmens Daimler Benz verfassungswidrig.

Der Anordnungsbeschluß und die damit ins Auge gefassten Entschädigungen sind mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit einer Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar und verletzten daher die Grundeigentümer in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Die von mir eingelegten Beschwerden gegen Flurbereinigungsverfahren hiesiger Flurbereinigungsbehörden waren aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig.

Da schon die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens zugunsten Dritter nach dem Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ) enteignenden Charakter i. S. v. Art. 14 GG hat, verstossen die Beschlüsse der Verwaltung gegen den Eigentumsbegriff des 14 GG.

Der Anordnungsbeschluß einer Unternehmensflurbereinigung ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung i. S. v. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar und verletzt die Bodeneigentümer in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Ich begründe dies unter Hinweis auf die Urteilsbegründung des auch für die Bodenneuordnungsverfahren auf dem Gebiet der ehemaligen DDR einschlägigen Urteiles des BVerfG vom 16. Dezember 1986, AZ : 1 BvR 1046 / 85, betr. den Rechtsstreit Bäuerlein NN gegen Daimler Benz AG, Land Baden-Württemberg und Gemeinden Boxberg und Assamstadt.

Danach verstösst die Anordnung der Flurbereinigung zur Verwirklichung der für die Fa Daimler Benz AG in den Bebauungsplänen ausgewiesenen Teststrecke gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG, da sie damit nicht in Einklang zu bringen war. Dies vor allem deshalb, weil die enteignende Wirkung des Flurbereinigungsverfahrens in den Fällen der Zusammenführung von Boden - und Gebäudeeigentum zugunsten eines Privaten eintritt, ohne dass dieser im öffentlichen Interesse handelt.

Denn wie auch bei den Bodenneuordnungsverfahren sollten auch in dem oben genannten Fall des Bundeserfassungsgerichtes die im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung anwendbaren Vorschriften gerade als Grundlage für die Landbeschaffung herangezogen werden.

Die Frage, ob die betroffenen Eigentümer eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erhalten, ist für die verfassungsrechtliche Einordnung unerheblich.

Eine für die Bodenneuordnung in Rede stehende Unternehmensflurbereinigung kann - wie im Fall zugunsten der Fa Daimler Benz - mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar sein, wenn sie den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügt.

Der mit ihr verfolgte Zweck besteht darin, dem Unternehmensträger, doch der Fa Daimler Benz AG, die für das Vorhaben benötigten Grundstücke zu beschaffen.

Dies aber ist für die Enteignung typisch.

Durch die Landbeschaffung zur Folgenminderung wird die Fremdnützigkeit des Eingriffs nicht beseitigt.

Der jeweilige Grundeigentümer muß nach Vorstellung der Verwaltung den Zugriff auf sein Grundstück zur Verwirklichung eines nicht in seinem Interesse liegenden Vorhabens dulden.

Die hier in Rede stehende Unternehmensflurbereinigung führt schon heute zum Entzug von Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG . Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens verlieren ihre Grundstücke ganz oder teilweise und erhalten dafür regelmäßig nach Abzug der für das Unternehmen benötigten Flächen eine Landabfindung gleichen Wertes oder eine Entschädigung.

Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Inanspruchnahme von Grundeigentum im Wege der Unternehmensflurbereinigung nicht von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 2 GG gedeckt ist.

Darin liegt ein Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen unter Umgestaltung der konkreten Rechtsverhältnisse. An die Stelle des konkreten Eigentumbe- standes tritt der Eigentumswert.

Auch dies kennzeichnet die Enteignung.

Denn die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers.

Die Anordnung der Flurbereinigung im Rahmen der Bodenneuordnung i. S. d. Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) entfaltet enteignungsrechtliche Vorwirkungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, weil sie abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entscheidet.

Mit der Bestandskraft der Planungsentscheidung soll die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung dem Grunde nach festgestellt werden (Grundverwaltungsakt).

Weiteren Enteignungsschritten kann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden. Die Frage des Grunderwerbes wird daher folgerichtig dem Flurbereinigungsverfahren zugeordnet.

Schließlich erfordert auch der grundrechtlich garantierte Anspruch auf einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz, dass die verfassungsrechtliche Überprüfung nicht erst bei der konkreten Durchführung der Planungsentscheidung ansetzt. Maßstab hierfür ist allein Art. 14 Abs. 3 GG . Danach steht die enteignungsrechtliche Qualität der Unternehmensflurbereinigung wegen ihrer Fremdnützigkeit außer Frage.

Eine Enteignung zu Gunsten Privater, bei der Eigentum zwangsweise von einem Staatsbürger auf den anderen Staatsbürger übertragen werden soll, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dient und die im erhöhten Maße der Gefahr des Mißbrauches zu Lasten des Schwächeren ausgesetzt ist, wirft jedoch besondere verfassungsrechtliche Probleme auf. Dazu ist eine gesetzlich vorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig.

Die Anwendung hierzu ungeeigneter Vorschriften hat sich im vorliegenden Fall in einer Weise ausgewirkt, die der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung nicht gerecht werden kann.

In den ostdeutschen Verfahren der Bodenneuordnung gem. 8. Absch. LwAnpG halten die Oberen Flurbereinigungsbehörden die Prüfung, ob eine Enteignung zulässig ist, nicht für erforderlich, weil bei einem Bodenneuordnungsverfahren eine Enteignung und ein Landabzug unvermeidbar sei.

Das Fehlen einer Konkretisierung des Enteignungszweckes, der Mangel an materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers für die Gemeinwohlaktualisierung sowie der Ausfall gesetzlicher Regelungen zur Sicherung des Enteignungszweckes zwingen zu dem Schluß, dass der Gesetzgeber keinen anderen Sinn und Zweck sieht, als die enteignende Wirkung der Zwangskollektivierung nicht zu perpetuieren, sondern weitmöglichst rückgängig zu machen.

Im Blick auf eine Enteignung ist immer die unvoreingenommene Prüfung der Frage zu gewährleisten, ob der Enteignungszweck dem allgemeinen Wohl nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG entspricht und eine Enteignung zu diesem Zweck erforderlich ist.

Durch eine bis zum Ende der Nutzungsdauer des Gebäudes zu zahlende Nutzungsentschädigung etwa wäre auch eine Enteignung des Gebäudeeigentümers, falls sie dem Enteignungszweck, nämlich dem allgemeinen Wohl i. S. v. Art 14 Abs. 3 Satz 1 GG entsprechen sollte, nicht erforderlich.

Aber diese Lösung entspräche nicht dem Wille des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber will das Privateigentum und die darauf beruhende Bewirtschaftung wieder herstellen und gewähren und zwar in vollem Umfang.

Im Blick auf das Gebäude bleibt festzustellen, dass dieses im Sinne des Grundgesetzes verfassungswidrig erworben wurde. Der in § 1 LwAnpG zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck des Landwirtschaftsanpassungsgestzes, nämlich das Eigentum und die darauf beruhende Bewirtschaftung wieder herzustellen und gewährleisten, wäre durch die Enteignung des Gebäudeeigentümers bzw. den Abriß des Gebäudes noch am ehesten garantiert.

März 2021



Aufgrund einer Dienstaufsichtbeschwerde gegen den Landrat a. D. Arnst Steinbach und der Leiterin der Oberen Flurbereinigungsbehörde Pohler vom ... teilte mir die Landesdirektion Sachsen mit, dass laut Aussage des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung, dass bei 8.000 durchgeführten Bodenneuordnuingsverfahren allein im Freisttaat Sachsen zugunsten der Gebäudeigentümer (LPG-Nachfolgebetriebe) diesen der Grund und Boden zugesprochen worden sind.