Der LPG - Skandal weitet sich aus - die Fortsetzung der LPG'en unter dem Namen Genossenschaft e.G. als Einrichtungen für Geldwäsche

Die Frage richtet sich auf die Auseinandersetzungsguthaben beim Ausscheiden aus juristischen Personen (vor allem aus Agrar- Aktiengesellschaften und Pseudogenosnossenschaften), die nicht aus einer identitätswahrenden Umwandlung hervorgegangen sind.

Diese sind deshalb keine Genossenschaften e.G., sondern Scheingenossenschaften. Sie haben das LPG-Vermögen - wie auch die Agrar-Aktiengesellschaften - weder schuldrechtlich noch dinglich rechtswirksam von LPG'en übernommen.

I. Der Numerus clausus der Rechtsformen im Gesellschaftsrecht


Die Gesellschaftsformen (auch: Rechtsformen privatrechtlicher Gesellschaften) verstehen sich als Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines gemeinsamen, von den Beteiligten geförderten Zweckes durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) gegründet werden. Die so verwirklichten gemeinsamen Interessen mehrerer Personen im Rahmen von Gesellschaftsformen werden durch das Gesellschaftsrecht gestaltet und geschützt. Da die Gesellschaftsformen die an ihnen Beteiligten maßgeblich zur Teilnahme am Wirtschaftsleben befähigen, bildet das Gesellschaftsrecht auch den Kernbereich des rechtlichen Instrumentariums der Unternehmensgestaltung.

Das deutsche Gesellschaftsrecht regelt und bietet in seinem Rahmen folgende Gesellschaftsformen:

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) durch die §§ 705 ff BGB

  • die offene Handelsgesellschaft (OHG) durch die §§ 105 HGB

  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) durch das PartGG

  • die Kommanditgesellschaft (KG) durch die §§ 161 ff HGB

  • die Stille Gesellschaft (StG) durch die §§ 230 ff HGB

  • die Patentreederei durch die §§ 489 HGB

  • den eingetragenen Verein (e. V.) durch die §§ 21 BGB

  • die Aktiengesellschaft (AG) durch das Aktiengesetz

  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG aA) durch die §§ 276 ff AG

  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch das GmbH- Gesetz

  • den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) duch §§ 14 ff VAG

  • die eingetragene Genossenschaft (e. G.) durch das Genossenschaftsgesetz (GenG)

Der Gesetzgeber hat Art und Zahl der Gesellschaftsformen eindeutig abgesteckt.

Das dominierende Strukturmerkmal aller Gesellschaftsformen ist die gemeinsame Zweckverfolgung. Sie ist der Motor des Zusammenschlusses. Man will gemeinsame Sache machen, um mit vereinten Kräften mehr oder anderes zu erreichen als in der Vereinzelung.

Welcher Art der gemeinsame Zweck ist und mit welchen Mitteln erdurchgeführt wird, steht der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern im Rahmen der Rechtsordnung offen und bleibt bei einer Begriffsbestimmung um so mehr außer Betracht.

Danach erstrecken sich diese Formen zunächst nur auf die zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes dienenden Personenvereinigungen, die durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zustande gekommen sind. Daraus folgt eine Abgrenzung der Gesellschaftsformen insofern, als jene Rechtsgebilde nicht zu ihnen gehören, die zumindest ein notwendiges Begriffsmerkmal der Gesellschaft nicht aufweisen.

Die Mitglieder einer Gesellschaft sind bei der Verfolgung ihres gemeinsamen Zweckes zu einer Rechtsgemeinschaft zusammengeschlossen, die i.d. Regel ein Dauerschuldverhältnis mit einer eigenen Struktur ist, d. h. in einer irgendwie organisierten Form, gründet. Diese Gemeinschaft ist in besonderer Weise durch ein Treueverhältnis der Gesellschafter untereinander gekennzeichnet. Sie wird folglich von einer (mitgliedschaftlichen) Treuepflicht beherrscht, die allerdings in den einzelnen Gesellschaftsformen unterschiedlich ausgeprägt ist. Auf jeden Fall löst jedoch der vertragliche Zusammenschluß in einer privatrechtlichen Gesellschaft für deren Mitglieder eine entschieden stärkere Bindungswirkung als für die Beteiligten eines (schlichten) Schuldverhältnisses aus.

a) Was ist eine Genossenschaft e.G.?


Die Genossenschaft ist ein Verein mit nicht geschlossener und wechselnder Mitgliederzahl (meistens Kleinunternehmer), dessen Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb und die Wirtschaft der Genossen zu fördern. Die Genossenschaft ist juristische Person und einer Handelsgesellschaft gleichgestellt.

Die Mitgliedschaft setzt die Teilnahme an der Gründung oder eine unbedingt schriftliche Beitrittserklärung voraus ( § 15 GenG).

Die Mitgliedschaftsrechte eines Genossen umfassen den Geschäftsanteil, das Geschäftsguthaben und die nicht abgehobenen Gewinne.

Zu den Grundsätzen der Genossenschaft gehört der Grundsatz der Selbsthilfe in der Erwartung, dass die Beteiligung an der eingetragenen Genossenschaft und die Zusammenarbeit mit ihr zur Befriedigung eigener wirtschaftlicher Bedürfnisse , insbesondere zum Nachteilsausgleich im Wettbewerb beitragen wird.

Die e.G.kann nur einen zulässigen Zweck haben:

Die Förderung der Mitglieder. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und zwarbezüglich zweier Komponenten:

  • wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Förderzweck bezieht sich ausschließlich auf Mitglieder der e.G.


Die Genossenschaft ist eine kooperative Selbsthilfeeinrichtung der in ihr vorhandenen Mitglieder. Diese schliessen sich zusammen, um sich mittels eines gemeinschaft-lichen Geschäftsbetriebes wechselseitig bei der Förderung der wirtschaftlichen Be-lange ihres eigenen Betriebes zu unterstützen.

Vgl. dazu Hillebrand/Heßler/Kessler, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz 2. Auflage, 2010, § 1 GenG.

Dies rechtfertigt die Einschränkung der Abfindung im Interesse des Fortbestandesder Genossenschaft (§ 73 GenG).

Damit die Förderfähigkeit der Genossenschaft im Blick auf ihre Mitglieder nicht allzusehr beeinträchtigt und gefährdet wird, hat das ausscheidende Mitglied auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der e.G keinen Anspruch.

Vgl. dazu Beuthien, Genossenschaftsgesetz, Kommentar, 15. Auflage 2011, § 1 GenGRndNr. 4

Bei einer Genossenschaft, die als Nachfolgerin einer LPG gegründet wurde, sind die Situation und die Interessenlage jedoch eine grundlegend andere


Eine solche aus einer LPG übergeleitete Umwandlungsgenossenschaft ist nicht vergleichbar mit einer originären Genossenschaft, deren Mitgliedschaft allein durch den erworbenen Geschäftsanteil geprägt wird.

Es gilt das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) - BGH, Beschluß vom 28. November 2008, BLw 7 / 08.

Es ist der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge zu beachten, wonach das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) für den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsträger nur die Gesamtrechtsnachfolge im Wege des Zusammenschlusses, der Teilung oder des identitätswahrenden Formwechsels vorsieht, nicht dagegen die Einzelrechtsnachfolge im Wege der Vermögensübernahme. Diese hat die Nichtigkeit nach § 134 BGB bei Nichtbeachtung zur Folge.

Vgl. dazu:
  1. BGH , Beschluß vom 08. Mai 1998, BLw 39 / 97


  2. OLG Dresden, Urteil vom 23. März 1999, AZ : LwU 3405 / 98, Seite 16


Der BGH weist darauf hin, dass es sich um eine Umwandlung der LPG handeln muß und nicht um die Umwandlung des Vermögens einer LPG.

Vgl. dazu BGH, Beschluß vom 07. November 1997, AZ : BLw 26 / 97, Seite 8.

Nach § 44 LwAnpG sollen die LPG-Mitglieder für die vorhergehende faktische Enteignung durch ihre Zwangsmitgliedschaft und Zwangseinbringung ihrer Grundstücke entschädigt werden. In die LPG'en der ehemaligen DDR brachten die Mitglieder in erster Linie eigenes Sachvermögen in Form der landwirtschaftlichen Flächen, des Feldinventars, der Tiere und der Maschinen in die LPG ein.

§ 44 LwAnpG entschädigt die Bauern dafür, dass die landwirtschaftlichen Produktionsgesellschaften durch die Zwangsüberlassung der Bauerngrundstücke auf Kosten der Bauern akkumulierten.

Deshalb ist nach § 44 Abs. 1 Zif. 1 LwAnpG der Wert der Inventarbeiträge in Form von Sach- und Geldbeträgen zurückzugewähren.

Wenn der Bauer schon 1960 dem vollsozialisierten Betrieb beigetreten war, so beliefen sich die Inventarbeiträge der betroffenen zwangskollektivierten Bauern, welche in Form von Geldbeträgen an die LPG zu entrichten waren, gewöhnlich auf 500 DM / 255,32 € / ha.

Dazu zählt auch das Feldinventar = Ackerbearbeitung, Aussaat, Saatpflege etc.

Weiterhin ist das lebende Inventar (Tiere) und das tote Inventar (Maschinen, das die Bauern der LPG überlassen mussten), zu entschädigen.

Gem. § 44 Abs. 1 Zif. 2 LwAnpG ist die zinslose Feldüberlassung mit einer Mindestvergü-tung von 2,00 DM / 1,02 € pro Bodenpunkt (BP) - Bodenwert - pro Jahr und pro Hektar und für die Nutzung des Inventars mit 3% / Jahr zu entschädigen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Zif. 3 LwAnpG ist die Wertschöpfung der LPG durch die Arbeit der Bauern zu entschädigen.

§ 44 Abs. 1 Zif. 1-3 LwAnpG gewährt dem LPG-Mitglied somit den entgangenen Gewinn.

Dementsprechend wird das LPG-Vermögen der Bauern in der LPG durch Personifizierung berechnet.

Dieses Vermögen soll den Bauern auch durch die Umwandlung der LPG in eine juristische Person des bundesdeutschen Gesellschaftsrechtes nicht mehr genommen werden können. Darum ist die identitätswahrende Umwandlung zwingend, andernfalls ist die Umwandlung der LPG unwirksam (§ 134 BGB).

Identitätswahrende Umwandlung heißt, dass die Mitglieder in der zu einer Genossenschaftumgewandelten LPG, die bis zum 01. Jan. 1992 nicht aus der LPG ausgeschieden waren, mit den Genossen der eingetragenen Genossenschaft identisch sein müssen. Ebenso mußderen bis zum 31. Dezember 1991 in einer Personifizierung berechnetes LPG-Vermögen identisch als personifiziertes Vermögen der ehemaligen LPG in der neuen Gesellschaft bilanziert sein.

Das ist bei den Genossenschaften wie bei den Agraraktiengesellschaften nicht erfolgt. So ist dem ehemaligen LPG-Mitglied sein persönliches Vermögen mit der Umwandlung entzogen oder in anderen Bilanzpositionen untergegangen, damit ein Genossenschaftsmitglied hierauf bei seinem Ausscheiden keinen Zugriff mehr hat. Sein LPG-Vermögen als erste Einzahlung bzw. Einlage oder seines Rechtsvorgängers ist in der neuen Gesellschaft verschwunden, obwohl es nach Sinn und Zweck des Gesetzgebers als personfiziertes Vermögen nicht untergehen darf.

Die neugegründeten Gesellschaften haben vielmehr je eine Satzung geschaffen, die im allgemeinen eine Einlage von 500 DM / 255,65 € für das eingetretene Genossenschaftsmitglied festlegt und eine Verrechnung mit der ersten Einzahlung (das eingebrachte Sachvermögen in Form der landwirtschaftliche Flächen, das Feldinventar, Tiere als lebendes Inventar und die Maschinen als totes Inventar) nicht vorsieht. Bei Ausscheiden eines Ge-nossen bietet die Pseudogenossenschaft nur die Auszahlung der gezeichneten Einlage plus der zum Jahr des Ausscheidens aufgelaufenen Zinsen an.

Das unter Identitätswahrung in die Genossenschaft überführte LPG-Vermögen wird den Bauern jedoch vorenthalten, weil ein solches in der Bilanz nicht mehr erscheint.

Den ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Mitgliedern der Pseudogenossenschaft drängt sich die berechtigte Vermutung auf, dass die Leitung der Pseudogenossenschaft das LPG-Vermögen der Bauern in die Rücklage der Genossenschaft überführt hat, um dann das LPG-Vermögen im Eigenkapital der Genossenschaft behalten zu können mit dem Argument, dass der aus der Genossenschaft ausscheidende Bauer bei seinem Auseinandersetzungsguthaben gem. § 73 GenG nicht auf die Rücklage zurückgreifen könne.

So akkumulieren schließlich neue Summen das Eigenkapital, an dessen Erhöhung der ausscheidende Genosse keine Teilhabe hat, sondern nur die letzten zwei Genossen, die nach sukzessivem Ausschluß weiterer Mitglieder das Betriebsvermögen mit all seinen Einzahlungen für sich allein beanspruchen können.

Der Anspruchsberechtigte hat aber einen Anspruch gegen das neu entstandene Unternehmen auf bare Zuzahlung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung am LPG-Vermögen, welches in der Umwandlungsbilanz als Eigenkapital auszuweisen ist.

Dies betrifft nicht den Wert seiner eingezahlten Einlage zum Zeitpunkt des Todes seines Rechtsvorgängers in Höhe von 500 DM / 255,65 €, sondern den weiteren Vermögenswert, der ihm nach § 44 LwAnpG bei Beendigung der LPG auszuzahlen gewesen wäre, aber nach der gescheiterten Umwandlung direkt der Pseudogenossenschaft zugeflossen ist.

Dafür sind die Mitglieder bei Ausscheiden aus der Pseudogenossenschaft in Höhe von § 44 LwAnpG zu entschädigen.

Bei Ausscheiden aus der LPG steht dem ausscheidenden Mitglied ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar. Diese bare Zuzahlung in das neu gegründete Unternehmen ist der Wert der Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschaftsmitgliedes an dem Unternehmen. Dieses ist in der Umwandlungsbilanz als Eigenkapital ausgewiesen, worauf die Genossen / Gesellschafter als Grundlage ihres Auseinandersetzungsguthabens immerwieder hinweisen.

Die nach § 44 Abs.1 Satz 2 Nr.1 + Nr. 2 LwAnpG zu berechnenden Beträge für den Inventarbeitrag, dessen Verzinsung und die Bodennutzung sind als Grundlage der Berechnung nach den gesetzlichen Bemessungsfaktoren ohne einen Abzug anzusetzen.

Auch die Wertschöpfung aus Arbeit (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LwAnpG) pro Arbeitsjahr ist auszugleichen.

Das Sach- und Tiervermögen verblieb sodann bei der LPG. Dem Gegenstand nach handelte es sich um Vermögen, das zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen von jeher bestimmt war. Soweit es an die Beklagte als Genossenschaft überging, änderte sich der Charakter dieser Aktiva nicht.

Es handelt sich um Vermögen privaten Ursprungs, das den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt.

Mit einer strikten Anwendung des § 73 GenG, wie es die Pseudogenossenschaften praktizieren, ist dies nicht zu vereinbaren. Dies hat im Ausscheidungsfall immer für den ausscheidenden Anspruchsberechtigten enteignende und damit grundgesetzwidrige Wirkung.

Tatsächlich ist vom Gesetzgeber bei der Konzeption des § 73 GenG an die Umwandlung von LPG'en in Genossenschaften des Rechtes der BRD nicht gedacht worden.

Es besteht also eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen ist.

Bei der vorliegenden Fallgestaltung, in der die Mitglieder identitätswahrend erhebliches Kapitalvermögen in die Genossenschaft einbringen, das vonjeher zur Erzielung von Einkünften zwecks Abdeckung des persönlichen Lebensunterhaltes bestimmt war, besteht eine angemessene Schließung dieser Lücke darin, dass dem ausscheidenden Mitglied der Verkehrswert seines Anteiles auszuzahlen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine anderweitige Handhabung, wie sie die Pseudogenossenschaften vornehmen, letztlich dazu führt - worauf die Anspruchsberechtigten immer wieder als den Betrug eindringlichhinweisen -, dass bei sukzessivem Ausscheiden aller Mitglieder sich das ungeschmälerte Vermögen schließlich in der Person des letzten vorhandenen Mitgliedes bündelt, welches sodann die aus dem Vermögen der früheren Mitglieder bestehenden und die darüber hinaus mit diesem Vermögen erwirtschafteten Erträge einstreicht. Ein solches Ergebnis ist auch unter Beachtung des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgebotes offensichtlich unangemessen und muß bereits im Vorfeld eines solchen Szenarios durch eine dem Vermögensverhältnis und der Wertigkeit des Grundrechtes aus Art.14 Abs.1 GG entsprechende Abfindung im Ausscheidungsfalle verhindert werden.

Selbst wenn dem nicht zuzustimmen wäre, dürfte im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Vermeidung krasser Ungerechtigkeiten nicht davon abgesehen werden, dem ausscheidenden Mitglied die Entschädigung zu belassen, die es gem. § 44 Abs. 1 LwAnpG erhalten hätte. Sieht das Mitglied davon ab, diesen Entschädigungsweg zu beschreiten, und bringt er sein Vermögen stattdessen in die Genossenschaft ein, so ist deren Vermögen mit einem gleichsam stillschweigenden gestundenen Auszahlungsanspruch für den Fall des Ausscheidens belastet, der neben dem Abfindungsanspruch aus § 73 GenG besteht.

Die Betroffenen können sich gegen diesen nach ihrem oder ihres Rechtsvorgängers Zwangseintritt in die LPG erneuten Entzug ihres Vermögens nur mit Hilfe einer Klage vor Gericht wehren. Die Pseudogenossenschaft missachtet mit der Weise ihrer Gründung die gesetzliche Intention der indentitätswahrenden Umwandlung und diese ist damit null und nichtig.

Der V. Senat des BGH hat immer nachdrücklich betont, dass das Gesellschaftsrecht dazu diene, daß das Vermögen der Gesellschaftsmitglieder erhalten bleibt und nicht untergeht.

Danach ist der Sinn und Zweck des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, die enteignende Wirkung der Zwangskollektivierung nicht zu perpetuieren, sondern soweit wie möglich rückgängig zu machen.

In seinem Beschluß v. 08. Dezember 1995, AZ: BLw 29 / 95, führt der BGH- V. Senat-auf S. 11 aus:

Das Landwirtschaftsgesetz ... ... verfolgt auch den Zweck, die enteignende Wirkung der staatlich verfolgten Zwangskollektivierung nicht zu perpetuieren, sondern im Verhältnis von Mitglied und Nach- folgeunternehmen der LPG weitgehend rückgängig zu machen.

Darum hat der V. Senat im Einklang mit dem II. Senat eine Umwandlung einer LPG nur dann als rechtswirksam anerkannt, wenn sie identitätswahrend vorgenommen wurde; d.h. die Mitglieder der LPG, die vor dem 1. Januar 1992 nicht gekündigt haben, müssen in der neuen Gesellschaft wieder identisch auftauchen, ebenfalls das in der LPG personifizierte Vermögen.

Die Gründung der neuen Gesellschaft durch Vermögensübernahme des LPG-Vermögens gem. § 419 BGB und dann die Gewährung der Möglichkeit einer Zeichnung von Einlagen ist nach dem BGH keine Umwandlung einer LPG, sondern die Umwandlung deren Vermögens.

Vgl. dazu:
  1. BGH, Beschluß vom 07. November 1997, AZ: BLw 26 / 97

  2. BGH, Beschluß vom 08. Mai 1998, AZ : BLw 39 / 97, Urteilstenor

  3. BGH, Beschluß vom 08. Dezember 1995, AZ : BLw 29 / 95

  4. BGH, Beschluß vom 16 . April 2004, AZ : BLw 7 / 04, Urteilstenor

  5. Urteil des AG- Landwirtschaftsgericht- Bautzen vom 09. Okt. 1998, AZ : 2 Lw 465 / 93

  6. Urteil des OLG- Landwirtschaftssenat- Dresden vom 23. März 1999, AZ : LwU 3405 / 98
In seinem Beschluß vom 08. Mai 1998, AZ: BLw 39 / 97 führt der BGH aus:

Die bei der Gründung der Antragsgegenerin eingegangene Verpflichtung und die dingliche Übereignung des gesamten Betriebsvermögen sind vielmehr nichtig (§ 134 BGB).

Sie haben insbesondere nicht nach den gesellschaftlichen Grundsätzen der übertragenden Auflösung Wirksamkeit erlangt. Diese Grundsätze sind entgegen der in der Literatur von Hommelhoff vertretenenen Ansicht auf die LPG nicht anwendbar

. . . .

Dieses in § 179 a AktienG ausdrücklich anerkannte Prinzip gilt jedoch nicht im Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Hier war das Vermögen der LPG nachdem bis 31. Dezember 1991 fortgeltenden § 25 Abs. 3 Satz LPG-Gesetz 1982 grundsätzlich unteilbar und unveräußerlich. Es konnte nur insoweit verteilt werden oder auf ein Unternehmen anderer Rechtsform übergehen, als der Gesetzgeber dies im Landwirtschaftsanpassungsgesetz ausdrücklich zugelassen hat. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz sieht aber für den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsträger nur die Gesamtrechtsnachfolge im Wege des Zusammenschlusses, der Teilung oder des identitätswahrenden Formwechsels vor, nicht dagegen die Einzelrechtsnachfolge im Wege der Vermögensübernahme.


Im Zuge der Wende haben die LPG'en, ohne sich aufzulösen, Genossenschaften gegründet und das gesamte jeweilige Vermögen auf die neu gegründeten Pseudogenossenschaften übertragen. Die LPG-Mitglieder sind nicht durch identitätswahrende Umwandlung automatisch Mitglieder der neuen Gesellschaften geworden, sondern erst durch eine zuunterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung. Die LPG'en haben ohne sich aufzulösen die Pseudogenossenschaft gegründet und den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben, Einlagen in die Pseudogenossenschaft einzuzahlen und so Beteiligungen zu erwerben.

Eine Vermögensauseinandersetzung anhand einer Personifizierung fand in keiner der Pseudogenossenschaften statt.

Die LPG- Mitglieder sollten abgefunden werden nur durch die Wertschöpfung aus Arbeit in der LPG (= Zif. 3 des § 44 Abs. 1 LwAnpG), um alle LPG-Mitglieder, ob Landeinbringer oder schlichte Landarbeiter, gleich zu behandeln.

Das übernommene, zu personifizierende Vermögen verschwand dabei in den Rücklagen bzw. im Eigenkapital. Das LPG-Vermögen ist aber ein wesentlicher Bestandteil des Bilanzvermögens.

So ist niemals eine Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetz entstanden, die ein Verein mit nicht geschlossener (d. h. freier und wechselnder Mitgliederzahl) ist, dessen Zweck dahingehend bestimmt ist, den Erwerb der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft zu fördern.

Dagegen ist die neuentstandene Pseudogenossenschaft vielmehr grundsätzlich eine Kapitalgesellschaft gleich einer Kommanditgesellschaft, deren Zweck es nach der Satzung ist, den Erwerb der Genossen durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

Einen eigenen Betrieb der jeweiligen Gesellschaftsmitglieder, dessen Belange zu fördern wären, gibt es nicht.

Die Mitglieder in der Pseudogenossenschaft sind vielmehr verpflichtet, die landwirtschaftlichen Nutzflächen dem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb auf der Grundlage eines Pachtvertrages zur Verfügung zu stellen oder bei Verkaufsabsichten der landwirtschaftlichen Nutzflächen eines Gesellschaftsmitgliedes diese an die sogenannte Agrargenossenschaft zu verkaufen. Arbeitsvertraglich sind die GesellschafterLandarbeiter.

Die Pseudogenossenschaften haben sich wie folgt nicht an das Gesetz gehalten :



Wo haben die Pseudogenossenschaften in ihrer Bilanz das nach § 44 LwAnpG berechnete Vermögen des LPG-Mitgliedes als bezifferte Einlage verbucht?

Wo hat die Pseudogenossenschaft in ihrer Bilanz das nach § 44 LwAnpG berechnete Vermögen der weiteren Mitglieder in ihrer Bilanz als bezifferte Einlage verbucht?

Nach § 7 GenG muß eine Genossenschaft e. G. eine gesetzliche Rücklage bilden.

Die Höhe dieser Rücklage steht in der Satzung und darf nicht höher sein als die Bilanzsumme.

Wo steht in der Bilanz die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage?

Wieviele Mitglieder sind bei der Gründung der Pseudogenossenschaft zum Stichtag 01. Januar 1992 in diese eingetreten?

Wieviele Mitglieder sind aus der Pseudogenossenschaft ausgeschieden?

Was ist mit dem eingebrachten, nun nach den Vorgaben des § 44 LwAnpG zu berechnenden Vermögen der Gesellschaftsmitglieder, die im Zeitraum von 1992 bis heute ausgeschieden sind, geschehen?

Dieses wurde nicht an die ausgeschiedenen Mitglieder bzw. an deren Rechtsnachfolger(Erben) ausbezahlt.

In den vorliegenden Bilanzen ist dieses Vermögen nicht unter dem Punkt Eigenkapital - Geschäftsguthaben- verbucht.

Die Einlagen einer Genossenschaft müssen im Eigenkapital gesondert ausgewiesen sein.

Die Pseudogenossenschaften haben in ihren Satzungen nicht festgelegt, wie hoch die Verzinsung einer aus der LPG eingebrachten Einlage eines Genossenschaftsmitgliedes ist.

Sie haben es versäumt nachzuprüfen, ob sie die wahren Einlagen der Mitglieder, welche sich nach § 44 LwAnpG berechnen, nicht eher die Voraussetzung einer Kommanditgesellschaft erfüllen als die einer Genossenschaft.

Da die Umwandlung der LPG'en nicht identitätswahrend geschehen ist, verstößt der ursprünglich beabsichtigte Umwandlungsvorgang gegen gesetzliches Verbot (§134 BGB).

Nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bestehen die LPG'en als Liquidationsgesellschaften unerkannt weiter. Umihnen einen gesetzlichen Vertreter zu geben, sind durchdie AG- Registergerichte- für die LPG'en i. L. Liquidatoren zu bestellen.

Die ursprünglich beabsichtigten Gründungen von Genossenschaften e. G. können aufgrundder mangelnden gesetzlichen Umwandlungen nur durch einen Nachzeichnungsvertrag gerettet werden.

Bautzen, im September 2021